Aufnahme
Sie erreichen unsere Aufnahmeabteilung täglich von 08:00 Uhr bis 18:30 Uhr, an der Wochenenden von 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr.
| Karin Bienert: | +49 (0)33638 78-603 |
| Sabine Dahms: | +49 (0)33638 78-603 |
| Gabriela Paris: | +49 (0)33638 78-606 |
| Heike Pyttlik: | +49 (0)33638 78-606 |
| Fax Aufnahme: | +49 (0)33638 78-609 |
Aufnahmetermine:
Im Rahmen einer Anschlussheilbehandlung (AHB):
Wenn Sie zu einer Anschlussheilbehandlung zu uns kommen sollen, versuchen wir, Ihnen spätestens 14 Tage nach Ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus einen Termin anzubieten. Die Terminabsprache erfolgt meistens direkt mit Ihrer Krankenkasse, der Deutschen Rentenversicherung, dem Sozialdienst oder Stationsarzt Ihres Krankenhauses.
Normalerweise können wir Termine zur Anschlussheilbehandlung nicht mit Ihnen direkt absprechen. Sobald die Kostenzusage für Ihre AHB vorliegt, sind kleine Terminverschiebungen (2 - 3 Tage) in der Regel nach Rücksprache mit uns möglich.
Im Rahmen eines allgemeinen Antragsverfahrens (Heilverfahren, Kur):
Als allgemeines Antragsverfahren bezeichnet man eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme, die meistens über eine der Deutschen Rentenversicherungen bewilligt wird und Ihnen vielleicht noch besser unter dem Begriff „Heilverfahren“ bekannt ist. In der Regel ist ein solcher Bewilligungsbescheid 6 Monate ab der Bescheiderteilung gültig. Sobald uns die Kostenübernahme vorliegt, schlagen wir Ihnen einen Termin vor. Sie können uns bei Vorliegen einer Kostenzusage auch selbst kontaktieren und einen Termin mit uns vereinbaren.
Es kann sein, dass die Rentenversicherung oder Ihre Krankenkasse Auflagen für den Aufnahmetermin macht und uns vorschreibt, Sie innerhalb einer bestimmten Frist (z. B. innerhalb von 4 Wochen) aufzunehmen. Das kann z. B. bei längerer Arbeitsunfähigkeit der Fall sein, oder wenn ein Rentenbegehren ansteht. An diese Terminvorgaben müssen wir uns halten, sofern wir freie Kapazitäten haben. Eine Verschiebung über diese Frist hinaus nur mit einem schriftlichen Antrag durch Sie bei dem jeweiligen Kostenträger möglich.
Wunsch- und Wahlrecht - Wählen Sie Ihre Rehaklinik selbst aus
Wussten Sie schon, dass Ihnen der Gesetzgeber ein großes Mitspracherecht bei der Wahl Ihrer Rehabilitationsklinik gegeben hat? Im § 9, Abs.1 des SGBIX ist geregelt, dass den Wünschen der Leistungsberechtigten also der Patienten, entsprochen wird. Wenn Sie mit dem Vorschlag Ihres Kostenträgers, Ihre Rehabilitation in einer bestimmten Einrichtung zu erbringen, nicht einverstanden sind, sollten Sie sich auf das Wunsch- und Wahlrecht berufen und die Rehaklinik, in der Sie die Maßnahme durchführen möchten, namentlich benennen. Normalerweise wird den Wünschen entsprochen. Übrigens: Ihr Kostenträger darf von Ihnen keine erhöhte Zuzahlung verlangen, sollte die von Ihnen gewählte Einrichtung teurer sein, als die ursprünglich angedachte.
